Der Fall, bei dem das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe diese Klarstellung vornahm, betraf eine gemeinnützige Stiftung, deren Anliegen die Stärkung der demokratischen Zivilgesellschaft und der Kampf gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus ist. Sie hatte auf ihrem Internetportal einen Politiker als einen „erklärter Antisemiten und Holocaust-Relativierer“ bezeichnet. Der verklagte die Stiftung auf Unterlassung. U.a. argumentierte er, gemeinnützigen Organisationen sei es generell verboten, Einfluss auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung zu nehmen.
Das OLG Karlsruhe wies die Klage ab. Weder aufgrund staatlicher Zuwendungen noch wegen der Gemeinnützigkeit sei das Recht der Stiftung auf freie Meinungsäußerung beschränkt. Die Gemeinnützigkeit schränkt die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz nicht ein, sondern hat allein steuerrechtliche Zwecke.
Hinweis: Eine politische Betätigung ohne Bezug zu den Satzungszwecken kann gemeinnützigkeitsschädlich sein. Das ist aber ein rein steuerlicher Tatbestand und hat keine Folgen für die grundsätzliche Zulässigkeit politischer Meinungsäußerungen.
Quelle: Vereinsknowhow